Diese haben zwingend mit einer zunächst engen Obhut zu beginnen, welche später gegebenenfalls rasch gelockert werden kann. Demzufolge ist der Beschwerdeführer – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – juristisch betrachtet auch als massnahmewillig für eine Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung einzustufen. Die Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung erweist sich ebenfalls als geeignet: