Die negativen Phasen traten in aller Regel auf, wenn der Beschwerdeführer überfordert war oder keine Perspektive sah. Diese Flucht in Frustrationssituationen ist indes – in den Worten des Jugendgerichts – Ausfluss des «gemäss dem Gutachten der Beobachtungsstation K.________ bei A.________ zugrunde liegenden Störungsbildes, bei dem es gerade eben rasch zu Überforderungssituationen mit unüberlegtem Handeln und impulsiven Affektausbrüchen kommt.» Darüber hinaus ist sich der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen durchaus bewusst, dass er Unterstützung benötigt.