5.3 Dass die Massnahmebedürftigkeit gegeben ist, wird richtigerweise von keiner Seite bezweifelt. Umstritten ist hingegen das Vorliegen der Massnahmefähigkeit beziehungsweise der Massnahmewilligkeit. Das Jugendgericht führt aus, dass der Beschwerdeführer trotz seines regelmässigen Zurückfallens in alte Verhaltensmuster für engmaschige Formen der Unterstützung empfänglich sei (siehe Entscheidbegründung vom 27. April 2016, S. 26 f.). Dies trifft zu. Der Beschwerdeführer zeigt sich – wie aus den Akten ersichtlich wird – oft von zwei grundlegend verschiedenen Seiten: