Darauf wird verwiesen. Der Beschwerdeführer hat keine einfache Zeit hinter sich und befindet sich in einer schwierigen Situation (siehe Entscheidbegründung vom 27. April 2016, S. 5 ff. sowie die mit der Stellungnahme vom 6. Juni 2016 miteingereichten Dokumente). Es ist von grösster Wichtigkeit, dass er nun die letzte Chance nach Jugendstrafrecht wahrnimmt, um sein Leben zurück in geordnete Bahnen zu lenken. Die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht erscheint verfrüht. 5.3 Dass die Massnahmebedürftigkeit gegeben ist, wird richtigerweise von keiner Seite bezweifelt.