Das Jugendstrafrecht ist darauf ausgerichtet, den Jugendlichen in seiner Entwicklung zu unterstützen und ihm zu einer deliktfreien Zukunft zu verhelfen. Schutzmassnahmen setzen eine gewisse Einsicht und Mitwirkung voraus, um diesen Zweck zu erreichen (vgl. GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 3 ff. zu Art. 10 und N. 2 ff. zu Art. 15 JStG). 5.2 Einlässlich und sorgfältig begründet das Jugendgericht mit Entscheidbegründung vom 27. April 2016, weshalb vorliegend die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung gegeben sind. Darauf wird verwiesen.