1 Abs. 2 lit. c JStG fest, dass ergänzend zum JStG unter anderem Art. 56 Abs. 2 StGB sinngemäss anwendbar ist. Die Anordnung einer Massnahme setzt gemäss dieser Bestimmung voraus, dass der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Das Jugendstrafrecht ist darauf ausgerichtet, den Jugendlichen in seiner Entwicklung zu unterstützen und ihm zu einer deliktfreien Zukunft zu verhelfen.