Dies gilt umso mehr, wenn sich die fehlende Motivation nicht gegen die Massnahme als solche, sondern vornehmlich gegen die damit einhergehende stationäre Platzierung richtet, und die ablehnende Haltung des Einzuweisenden zu seinem Krankheitsbild gehört. Im Einzelfall gilt die allgemeine Voraussetzung jeder Schutzmassnahme, dass sie geeignet sein muss, die notwendige erzieherische Betreuung oder therapeutische Behandlung (oder beides zusammen) sicherzustellen. Überdies muss sie erforderlich sein, um der Gefährdung begegnen zu können. Ausserdem legt Art. 1 Abs. 2 lit.