5. 5.1 Hat ein Jugendlicher eine mit Strafe bedrohte Tat begangen und ergibt die Abklärung, dass er einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung bedarf, so ordnet die urteilende Behörde gemäss Art. 10 Abs. 1 JStG die nach den Umständen erforderlichen Schutzmassnahmen an. Die Anordnung setzt zum einen die Massnahmebedürftigkeit und zum andern die Massnahmefähigkeit voraus. Kann die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden, ordnet die urteilende Behörde nach Art. 15 Abs. 1 JStG die Unterbringung an. Gemäss Bundesgericht kann die Massnahme-