Die Umsetzung, inklusive Finanzierung, läge in seiner Verantwortung. Die Jugendanwaltschaft würde ihm aktiv keine Tages- und Wohnstruktur oder Ausbildungsmöglichkeit organisieren – geschweige denn finanzieren –, da dies im Rahmen der Aufsicht nicht abgedeckt sei. Wie die aktuelle Situation zeige, bedürfe der Beschwerdeführer jedoch dieser intensiven Unterstützung. Er benötige fachliche Hilfe im Suchtbereich, in der Bewältigung des Lebensalltags und auch für die Integration ins Berufsleben. Dem könne einzig mit einer engen fachlichen Begleitung begegnet werden, was nur im Rahmen einer Unterbringung möglich und erfolgsversprechend sei.