Dem sei zu widersprechen. Der Beschwerdeführer sei auf eine Tages- und Wohnstruktur angewiesen und nicht in der Lage, sich eine solche selbst zu organisieren. Dies habe er durch sein Verhalten seit dem Austritt aus der Institution D.________ deutlich zum Ausdruck gebracht. Im Rahmen einer Aufsicht stünde ihm die Jugendanwaltschaft lediglich niederschwellig unterstützend zur Seite, indem in Gesprächen Möglichkeiten diskutiert oder aufgezeigt würden. Die Umsetzung, inklusive Finanzierung, läge in seiner Verantwortung.