Der Beschwerdeführer sei nach wie vor sowohl massnahmenbedürftig als auch -fähig. Es stehe jedoch fest, dass Angebote, für welche sich der Beschwerdeführer bis anhin niederschwellig motiviert gezeigt habe, nicht mehr ernsthaft in Frage kommen würden. Die Jugendanwaltschaft werde den Fokus der aktuellen Entwicklung anpassen und bei der Auswahl ein Massnahmenzentrum oder eine vergleichbare Institution in Betracht ziehen müssen. 4.3 Der Beschwerdeführer mache geltend, die Unterbringung sei unverhältnismässig, da die Schutzmassnahme der Aufsicht ausreiche. Dem sei zu widersprechen.