Es genüge, die Motivation erst im Verlaufe derselben zu erreichen. Die Massnahmenfähigkeit könne erst beurteilt werden, wenn die Unterbringung effektiv vollzogen werde, was seit dem Entscheid des Jugendgerichts nicht möglich gewesen sei. Die Wirkungslosigkeit einer Schutzmassnahme hänge davon ab, mit welcher Beharrlichkeit sie geführt werde. Nur weil sich ein Jugendlicher einer Beeinflussung (vordergründig) als unzugänglich erweise, dürfe dies nicht zu rasch zur Aufhebung der Massnahme führen. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor sowohl massnahmenbedürftig als auch -fähig.