6 (ausserkantonalen) Polizeistellen erfolgt. Dies bringe zum Ausdruck, dass er in seiner Persönlichkeitsentwicklung sehr gefährdet sei. Die (vom Beschwerdeführer nicht bestrittene) Massnahmenbedürftigkeit sei ausgewiesen. Die Massnahmenfähigkeit könne in Frage gestellt werden, doch dürfe aufgrund dieses Kriteriums nicht vorschnell von einer Schutzmassnahme abgesehen werden. Es genüge, die Motivation erst im Verlaufe derselben zu erreichen.