Von der Institution H.________ sei der Jugendanwaltschaft Mitte Mai 2016 mitgeteilt worden, dass sich der Beschwerdeführer unerlaubterweise in einer institutionseigenen Wohnung aufgehalten habe. Dadurch sei ein Zugang via die Institution gelungen. Es sei ihm die Möglichkeit geboten worden, von der Institution aufgenommen zu werden mit der Auflage, vor Eintritt einen stationären Entzug in der Institution M.________ zu machen. Am vereinbarten Erstgespräch sei er nicht erschienen, beziehungsweise rund 75 Minuten nach dem Termin sei er aufgetaucht. 4.2 Die Situation des Beschwerdeführers habe sich weiter destabilisiert.