Mit Kammerentscheid der KESB Mittelland Nord seien sämtliche Kindesschutzmassnahmen aufgehoben worden. Am 1. April 2016 sei der Beschwerdeführer nicht wie vereinbart zur Besichtigung der Institution F.________ in G.________ erschienen. Er habe zwar nach wie vor Interesse an dieser Institution bekundet, doch sei ein weiterer Besichtigungstermin erst im Mai 2016 möglich gewesen, weshalb von diesem Angebot Abstand genommen worden sei. Stattdessen sei vereinbart worden, am 14. April 2016 die Institution H.________ in I.________ zu besichtigen.