Nachdem eine offene Unterbringung angeordnet worden sei, sei der Vollzug am Verhalten des Beschwerdeführers gescheitert, indem er sämtliche (möglichen) Angebote abgelehnt habe oder zu vereinbarten Besichtigungsterminen nicht erschienen sei. Nachdem, kurz nach der Verhandlung, die Jugendanwaltschaft eine gewisse Motivation zum Eintritt in eine geeignete Institution festgestellt habe und der Beschwerdeführer gewisse Unterstützungsangebote anzugehen schien, hätten sämtliche Bemühungen aufgrund seines Verhaltens nicht umgesetzt werden können. Mit Kammerentscheid der KESB