5 nen. Werde erneut die Unterbringung in einer Erziehungseinrichtung vollstreckt, werde das Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdeführers zu stark beschnitten, was – aufgrund der niedrigen Frustrationstoleranz – erneute Kurvengängen oder auch Delinquenz zur Folge habe. Könne er hingegen selbständig über seine Ta- ges- und Wohnstruktur entscheiden, wobei er im Rahmen der Aufsicht begleitet würde, sei er empfänglicher für Hilfe, welche ihm angeboten werde. Eine positive Persönlichkeitsentwicklung erscheine so als wahrscheinlicher.