In der Stellungnahme der Leitenden Jugendanwältin sei festgehalten, es genüge, wenn die Motivation für die Schutzmassnahme erst im Verlaufe derselben erreicht werde; am Anfang würden die Jugendlichen oft Widerstand ausüben, welcher sich im späteren Verlaufe lege. Dass dies zutreffen könne und nicht selten der Fall sei, werde nicht in Frage gestellt, jedoch erscheine offensichtlich, dass dieser Idealverlauf vorliegend wenig wahrscheinlich sei. Trotz mehrmaligen Versuchen habe sich beim Beschwerdeführer keine langfristige beziehungsweise nachhaltige Motivation einstellen können.