In der Replik bekräftigt der Beschwerdeführer, dass er sich jeglicher Massnahme nach Jugendstrafrecht widersetzen werde. Er wolle nun, mit Erreichen der Volljährigkeit, seine Strafe für die nach dem 18. Geburtstag begangenen Delikte nach Erwachsenenstrafrecht absitzen und danach möglichst selbständig einen Neuanfang beginnen. Es sei keine Massnahmewilligkeit bezüglich der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung vorhanden. In der Stellungnahme der Leitenden Jugendanwältin sei festgehalten, es genüge, wenn die Motivation für die Schutzmassnahme erst im Verlaufe derselben erreicht werde;