Damit habe die Vorinstanz wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen respektive in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet. Insbesondere habe sie das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt, indem sie die Unterbringung angeordnet habe, obwohl eine Aufsicht zumindest gleich gut geeignet sei, um die angestrebten Ziele zu erreichen. 3.4 In der Replik bekräftigt der Beschwerdeführer, dass er sich jeglicher Massnahme nach Jugendstrafrecht widersetzen werde.