Es sei anzunehmen, dass eine erneute Unterbringung weitere Kurvengänge und allenfalls erneute Delinquenz hervorrufen werde. Insofern sei der Unterstützung des Beschwerdeführers in seiner Entwicklung durch eine Aufsicht gemäss Art. 12 JStG besser Rechnung getragen als durch eine Unterbringung. Damit habe die Vorinstanz wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen respektive in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet.