Eine Unterbringung sei angezeigt, wenn mit einer ambulanten Massnahme der angestrebte Zweck nicht erreichbar sei. So zum Beispiel wenn die Eltern überfordert seien oder sie selbst ihr Kind beziehungsweise seine Entwicklung durch Gewalt, sexuelle Übergriffe, Vernachlässigung oder Überbetreuung massiv gefährden würden. Anzeichen dafür, dass die Mutter des Beschwerdeführers die Entwicklung ihres Kindes störe, seien nicht ersichtlich. Wenn es auch immer wieder schwierige Zeiten gebe, wie die Mutter selber berichte, sei sie nicht völlig überfordert.