Die positiven sowie die negativen Aspekte der Persönlichkeit seien unverändert manifest. Die positiven Aspekte kämen somit auch vor, wenn bloss eine Aufsicht angeordnet würde, während die negativen Aspekte im Falle einer Unterbringung nicht weniger würden. Vor diesem Hintergrund spreche nichts gegen die weniger einschneidende Massnahme der Aufsicht. Die Vorinstanz vermöge nicht darzulegen, was die Unterbringung des Beschwerdeführers konkret positiv zu dessen Verhalten beigetragen habe. 3.3 Eine Unterbringung sei angezeigt, wenn mit einer ambulanten Massnahme der angestrebte Zweck nicht erreichbar sei.