Dieser Schlussfolgerung sei nicht beizustimmen. Wenn sich das ambivalente Verhalten bereits bei Eintritt in die Institution E.________ gezeigt habe, beinhalte das nicht nur die positiven, sondern auch die negativen Seiten. Mit dieser Begründung könne nicht dargelegt werden, inwiefern die Unterbringung nur die positiven Seiten gefördert habe. Der Beschwerdeführer habe bereits vor den Massnahmen positive wie auch negative Phasen durchlaufen. Am Verhalten habe sich nichts geändert. Die positiven sowie die negativen Aspekte der Persönlichkeit seien unverändert manifest.