zugeführt wurde und sich sein für die gesamte Unterbringungszeit typisch ambivalentes Verhalten, mithin auch das positive Verhalten, bereits von diesem Zeitpunkt an, und damit lange vor der Zuweisung einer Aufsicht mittels Strafbefehl vom 27.06.2014, wiederholt zeigte. Die mit dieser Ambivalenz einhergehenden Erfolge und Reifungsprozesse zeigten sich folglich auch in Abwesenheit der Massnahme der Aufsicht, müssen mithin massgeblich auf die Betreuungs- und Erziehungsmassnahmen der E.________ und später der D.________ AG zurückgeführt werden." Dieser Schlussfolgerung sei nicht beizustimmen.