Wenn auch keine genaue Bezifferung verlangt werden könne, sei doch zu verlangen, dass der Wert der anzuordnenden Massnahme nachvollziehbar dargestellt werde. Dies gelinge der Vorinstanz nicht. Sie begründe ihre Auffassung damit, "dass A.________ bereits am 15.03.2013 der E.________ zugeführt wurde und sich sein für die gesamte Unterbringungszeit typisch ambivalentes Verhalten, mithin auch das positive Verhalten, bereits von diesem Zeitpunkt an, und damit lange vor der Zuweisung einer Aufsicht mittels Strafbefehl vom 27.06.2014, wiederholt zeigte.