Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz verbiete sich die Anordnung einer Unterbringung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit. Wie sich gezeigt habe, hätten die vorsorgliche Unterbringung sowie die Anordnung mehrerer Arreste den Beschwerdeführer nicht davon abhalten können, auf Kurve zu gehen und Delikte zu verüben. Es sei nicht erwiesen, dass die Schutzmassnahme der Unterbringung besser geeignet sei als eine Aufsicht, um den Beschwerdeführer namentlich auf dem Weg in eine deliktfreie Zukunft zu unterstützen. Die KESB habe am 27. Februar 2013 die Unterbringung des Beschwerdeführers in die Institution E.________ verfügt;