Der Verlauf der vorsorglichen Unterbringung habe gezeigt, dass der Beschwerdeführer sich auch durch den Vollzug der Massnahme nicht für die Unterbringung motivieren lasse. Wo und wie er erfolgversprechend untergebracht werden könne, lege die Vorinstanz nicht dar. Es sei festzustellen, dass es ihm an der nötigen Einsicht und Mitwirkung fehle. Eine Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG sei nicht geeignet, den Beschwerdeführer in seiner Entwicklung zu unterstützen. 3.2 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz verbiete sich die Anordnung einer Unterbringung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit.