Auch die Anordnung des Arrests habe ihn nicht davon abhalten können, auf Kurve zu gehen. Anlässlich der Einvernahme bezüglich des zweiten Arrests vom 28. Juli 2015 habe der Beschwerdeführer bemerkt, dass er nicht weiterkomme, wenn erneut ein Arrest angeordnet werde. Es sei dennoch zu zwei weiteren Kurvengängen gekommen, worauf am 7. August 2015 letztmals ein Arrest angeordnet worden sei. Der Verlauf der vorsorglichen Unterbringung habe gezeigt, dass der Beschwerdeführer sich auch durch den Vollzug der Massnahme nicht für die Unterbringung motivieren lasse.