Dem Beschwerdeführer fehle im Hinblick auf eine Unterbringung jeglicher Massnahmewille. Es bleibe die Frage, ob er im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung motivierbar sei, also davon auszugehen sei, dass sich seine Motivation im Verlaufe der Massnahme einstellen werde. Die Frage sei zu verneinen. Die Massnahme der vorsorglichen Unterbringung habe den Beschwerdeführer nicht davon abhalten können, immer wieder auf Kurve zu gehen und Delikte zu verüben. Dies habe zur Folge gehabt, dass er erstmals am 15. Juli 2015 in Arrest gesetzt worden sei. Auch die Anordnung des Arrests habe ihn nicht davon abhalten können, auf Kurve zu gehen.