Dieser Auffassung könne nicht beigepflichtet werden: Selbst wenn das von der Vorinstanz geschilderte Verhalten Ausfluss der attestierten Störung sei, könne es nicht anders gewertet werden denn als Auflehnung gegen die vorsorgliche Unterbringung. Der Beschwerdeführer habe sich mit der ihm aufoktroyierten Massnahme nicht abgefunden. Er zeige mit seiner geringen Frustrationstoleranz und den Kurvengängen, dass er nicht in einer Einrichtung untergebracht werden wolle. Der Beschwerdeführer möge sich teil- und zeitweise in den Alltag der Institution D.________ eingefügt haben.