2 von einer grundsätzlichen Massnahmefähigkeit ausgegangen. Sie stelle sich auf den Standpunkt, dass das Davonlaufen in Frustsituationen Ausfluss seines zugrunde liegenden Störungsbildes sei, bei dem es rasch zu unüberlegtem Handeln komme; daher sei auch die Massnahmewilligkeit hinsichtlich der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung zu bejahen. Dieser Auffassung könne nicht beigepflichtet werden: