BSG 161.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den Entscheid unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 38 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 JSt- PO i.V.m. Art. 382 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst Folgendes vor: Am 2. Februar 2016 sei er ein letztes Mal bei der Institution D.________ erschienen, um seine Sachen abzuholen. Die Massnahme der Unterbringung sei somit de facto ausser Vollzug gesetzt. Seither lebe er bei seiner Mutter. Es werde seitens der Vorinstanz