2. Gegen die Änderung einer Massnahme kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 43 Abs. 1 lit. a Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 [JStPO; SR 312.1] i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312]). Zur Beurteilung der Beschwerde ist die Beschwerdekammer in Strafsachen zuständig (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).