Die erste Beschwerdeschrift vom 24. März 2016 wurde aus den Akten entfernt. 1.4 In ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2016 beantragte die Leitende Jugendanwältin, dass die Beschwerde abzuweisen sei und dass die miteingereichten Dokumente zu den Akten zu erkennen und im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen seien; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Mit Replik vom 4. Juli 2016 bestätigte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren.