Mit Eingabe vom 12. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer eine neue Beschwerde ein mit den Anträgen, dass der Entscheid des Jugendgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016 bezüglich der Unterbringung des Beschwerdeführers in einer offenen Erziehungseinrichtung aufzuheben sei und dass stattdessen die Schutzmassnahme der Aufsicht nach Art. 12 Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 2003 (JStG; SR 311.1) anzuordnen sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 17. Mai 2016 wurde das Verfahren wieder aufgenommen und fortgeführt. Die erste Beschwerdeschrift vom 24. März 2016 wurde aus den Akten entfernt.