Mit Eingabe vom 12. April 2016 beantragte die Leitende Jugendanwältin, dass das Verfahren bis zum Vorliegen des begründeten Entscheids des Jugendgerichts zu sistieren sei. Mit Verfügung vom 13. April 2016 sistierte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer das Verfahren. 1.3 Mit Eingabe vom 12. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer eine neue Beschwerde ein mit den Anträgen, dass der Entscheid des Jugendgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016 bezüglich der Unterbringung des Beschwerdeführers in einer offenen Erziehungseinrichtung aufzuheben sei und dass stattdessen die Schutzmassnahme der Aufsicht nach Art.