1. 1.1 Mit Entscheid vom 9. März 2016 (Entscheidbegründung ausgefertigt am 27. April 2016) ersetzte das Jugendgericht des Kantons Bern die mit Strafbefehl der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland vom 27. Juni 2014 ausgesprochene Aufsicht für A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) durch die Schutzmassnahme der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung. 1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. März 2016 Beschwerde. Mit Eingabe vom 12. April 2016 beantragte die Leitende Jugendanwältin, dass das Verfahren bis zum Vorliegen des begründeten Entscheids des Jugendgerichts zu sistieren sei.