2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschuldigten wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung im Betrag von CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Diese ist vom Kanton Bern zu entrichten. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten)