6. Die vorstehenden Ausführungen haben gezeigt, dass das der Beschuldigten vorgeworfene Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, keinen Straftatbestand erfüllt. Die staatsanwaltschaftliche Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.