Analog verhält es sich hier: Die mit Urteil vom 14. Juni 2007 gerichtlich genehmigte Vereinbarung über die Scheidungsfolgen beweist lediglich, dass sich der Beschwerdeführer verpflichtete, an die Beschuldigte einen gewissen Unterhaltsbeitrag zu leisten (Vereinbarung, Ziff. 2) und dass das Guthaben der Beschuldigten aus BVG geteilt werde (Vereinbarung, Ziff. 3). Die Vereinbarung ist aber nicht geeignet zu beweisen, dass die Beschuldigte im Rahmen der Vereinbarungsverhandlung ihr BVG-Guthaben vollständig angegeben hat. Mangels diesbezüglicher Beweisfunktion der Vereinbarung kommt eine Falschbeurkundung nicht in Betracht.