Diese sind nicht konkludent mitbeurkundet. Demzufolge beweist z.B. die Beurkundung einer Eheschliessung im Zivilstandsregister nur die Eheschliessung als solche, nicht aber die Ehefähigkeit der Ehegatten, das Motiv des Eheschlusses oder die Zugehörigkeit zum männlichen oder weiblichen Geschlecht (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 3. Aufl. 2013, N. 73 ff. zu Art. 251 StGB). Analog verhält es sich hier: