Zu fragen ist also zunächst, welche Aussage die Urkunde enthält. Denn nur auf die in ihr selbst unmittelbar bezeugten Sachverhalte kann sich ihre Beweisfunktion überhaupt beziehen. Die Urkunde kann somit nur für den in ihr bezeugten Sachverhalt, niemals für dessen tatsächliche oder rechtliche Voraussetzungen Beweis erbringen, auf welche bloss mittelbar aus den beurkundeten Tatsachen geschlossen werden kann. Diese sind nicht konkludent mitbeurkundet.