5.2 Soweit der Beschwerdeführer damit wider den von ihm selbst ins Recht gelegten AHV-Auszug der Beschuldigten (Beilage 2) behauptet, sie habe mit ihrem Jahreseinkommen als Verkäuferin bei der E.________ AG in den Jahren 2006 und 2007 die BVG-Eintrittsschwelle erreicht, kann auf vorne Festgestelltes verwiesen werden. Im Übrigen setzt die unrichtige Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache voraus, dass sich die Urkunde zu dieser überhaupt äussert. Zu fragen ist also zunächst, welche Aussage die Urkunde enthält.