6 der Vorsorgeeinrichtung der E.________ AG auch nur erwähnt worden sei, habe sie eine rechtserhebliche Tatsache falsch beurkunden lassen. Das zu teilende BVG-Guthaben umfasse auch dasjenige aus der Vorsorgeeinrichtung der E.________ AG (Beschwerde, Ziff. VI.3). In der Replik präzisierte er sodann, wie schon beim Betrug, dass das Gericht nicht darüber getäuscht worden sei, dass die Beschuldigte für die E.________ AG arbeitete, sondern darüber, wie viel sie gearbeitet habe.