Was den Grund für die unterlassenen Nachforschungen angeht, kann auf das vorne Gesagte verwiesen werden. Von Arglist kann in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden. Im Übrigen hat das Bundesstrafgericht in anderer Sache bereits festgehalten, dass die blosse Verneinung eines Kontos im Rahmen eines Scheidungsverfahrens nicht arglistig sein kann, weil dem zuständigen Zivilrichter nach Schweizer Recht verschiedene Möglichkeiten zur Abhilfe zur Verfügung stünden, so z.B. die Anordnung der Gütertrennung (Art. 185 Abs. 2 Ziff.