Der Beschwerdeführer legt nicht konkret dar, worin er die gezielten Vorkehrungen der Beschuldigten erblickt, welche den Richter davon hätten abhalten sollen, Nachforschungen in Betracht zu ziehen. In der vorstehend zitierten Passage spricht er von «weismachen» (was eher auf aktives Einwirken hindeutet), einen Absatz davor von «im Glauben lassen» (rein passiv). Wie bereits dargelegt, fanden keine förmlichen Einvernahmen statt. Aktives, auf Nachfrage bestätigendes Verleugnen lag nicht vor. Was den Grund für die unterlassenen Nachforschungen angeht, kann auf das vorne Gesagte verwiesen werden.