Der Beschwerdeführer führt dazu aus (Replik, Ziff. III.3): «Indem die Beschuldigte dem Gerichtspräsidenten weismachte, sie arbeite bloss einige wenige Stunden als Ferienaushilfe bei der E.________ AG, hat sie sich einer einfachen Lüge bedient. Die besonderen Machenschaften sind darin begründet, dass der Beschuldigten durch ihre Rechtsvertretung bewusst war, dass der Gerichtspräsident gerichtsnotorische (vermeintliche) Tatsachen gerade nicht überprüfen und folgerichtig auch keine Unterlagen einfordern würde. Dies nutzte sie arglistig zu ihrem Vorteil aus.»