Replik, Ziff. III.3]) ist nur dann als arglistig anzusehen, wenn sie für das Opfer entweder gar nicht oder doch zumindest nicht mit zumutbarem Aufwand überprüft werden kann, wenn der Täter das Opfer von einer Überprüfung abhält oder wenn der Täter aufgrund besonderer Umstände damit rechnen kann, dass das Opfer von einer Überprüfung absehen wird. Ein Abhalten von der Überprüfung liegt dann vor, wenn der Täter durch gezielte Vorkehrungen das Opfer davon abhält, Nachforschungen überhaupt erst in Betracht zu ziehen (vgl. BGE 72 IV 124, S. 159; 99 IV 86). Der Beschwerdeführer führt dazu aus (Replik, Ziff.