Dem vom Beschwerdeführer angerufenen Betrugstatbestand gebricht es bereits an dieser Voraussetzung. Selbst wenn von einer Täuschung seitens der Beschuldigten ausgegangen würde, fänden sich keine Hinweise für die beim Betrug im Weiteren vorausgesetzte Arglist. Eine einfache Lüge (wovon der Beschwerdeführer im Übrigen selbst ausgeht [Replik, Ziff.